Cûni Hartman von Rubenhusen

Auszug aus ‚Urkundenregesten des Staatsarchivs des Kantons Zürich‘, Nr. 9153

10. Mai 1446

Hanns Veg, Müller von Wetzikon, und Cûni Hartman von Rubenhusen, bevollmächtigte Vertreter des [eidgenössisch besetzten] Hauses [Grüningen] und der Leute von Wetzikon, Rubenhusen, Segreben, Ottenhusen, Kempten, Ettenhusen und Medikon, wie sie «in zweyen gelichen zedlen verschriben stand», verurkunden, dass sie und der Hof im Gerût von Herzog Albrecht, Herzog von Oesterrich, und von Bürgermeister und Rat der Stadt Zûrich in die Huld aufgenommen worden sind und Frieden erhalten haben, solange der Krieg zwischen der Herrschaft Österreich und Zürich einerseits und den Eidgenossen anderseits währt [vgl. bereits URStAZ VI Nr. 9101]. Die «huldung und fridgebung» beeinhaltet, dass sie und ihr «teglich dienstvolk» vom Herzog, seinen Hauptleuten, Dienern und Untertanen sowie von Zürich und seinen Helfern weder an Leib noch an Gut angegriffen, geschädigt und um Lösegeld gefangen genommen werden dürfen, sondern sie sich auf ihren Gütern frei bewegen und Wald und Feld bewirtschaften können.

Sie verpflichten sich dafür, weder mit Worten noch Werken, weder heimlich noch öffentlich in irgendeiner Weise gegen Österreich und Zürich zu handeln und die Eidgenossen weder mit Kost noch Kundschaft noch Warnungen oder sonstwie zu unterstützen. Ausserdem erhalten sie die Gnade gewährt, ihre Erträge nach Utznang auf den Markt zu führen und dort zu verkaufen, und auch im Gegenzug Eisen und Salz zu kaufen, ferner nach ihrer Habe, die sie dorthin geflüchtet haben, zu sehen und sie wieder wegzuführen. Jene Leute, die ihre Habe nach Grüningen geflüchtet haben, dürfen das Gleiche tun. Wer von den [eidgenössischen] Hauptleuten nach Grüningen beordert wird, darf dem Gebot Folge leisten, jedoch nicht zum Nachteil von Österreich und Zürich. Wer auf dem Weg nach Uznach oder Grüningen von Leuten Österreichs oder Zürichs geschädigt oder gefangen genommen wird, soll ohne Lösegeld wieder freigelassen werden; umgekehrt will man die Leute von Österreich und Zürich ebenfalls unbehelligt lassen. Die Namen derer, die an der Übereinkunft nicht teilhaben wollen, werden schriftlich nach Zürich gemeldet; diese Personen dürfen wie andere Feinde angegriffen werden. Solange der Krieg nicht endgültig beigelegt ist und durch befristete Waffenstillstände nur unterbrochen wird, behält die Vereinbarung ihre Gültigkeit. Auch für den Fall, dass Grüningen vor einer endgültigen Aussöhnung wieder aus eidgenössischer Herrschaft kommt, will man weiterhin stillsitzen.

Erbetener Siegler: Junker Casper von Bonstetten.

 

Quelle:
StAZH C IV 1 Schachtel 9 Mappe Wetzikon. Original, Pergament. Vom Siegel nur noch der Pergamentstreifen vorhanden. Der erwähnte Zettel fehlt.
Teildruck: QZW I Nr. 1049; Transkription: StAZH Df 6.10 (Rechtsquellen Wetzikon).

 

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